20. Januar 2014

Stellungnahme RS 10–Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung beim Einsatz von Informationstechnologie

Mit PS 870 besteht ein eigenständiger Standard, welcher das Vorgehen bei der Prüfung von Softwareprodukten und der Erteilung von Zertifikaten zu Softwareprodukten beschreibt (in Kraft seit 15.12.2013).
Als Prüfungsgegenstand kommen beispielsweise Finanzbuchhaltungssysteme in Betracht. Hierbei gilt es zu prüfen, ob die allgemein gültigen Ordnungsmässigkeits- und Sicherheitsanforderungen beim Einsatz von IT erfüllt werden.
RS 10 hilft in diesem Zusammenhang, die Anforderungen an die Ordnungsmässigkeit zu präzisieren. RS 10 konkretisiert dabei sowohl den Begriff der ordnungsmässigen Buchführung gemäss Art. 957a OR (Vollständigkeit, Wahrheit, Klarheit, etc.) beim Einsatz von Informationstechnologie als auch den Begriff der ordnungsmässigen Datenverarbeitung gemäss Art. 2 Abs. 2 GeBüV (Journalfunktion, Belegfunktion, etc.).
Stellungsnahmen zur Rechnungslegung (RS) haben den gleichen Verbindlichkeitsgrad wie Prüfungshinweise (PH), d.h. die Anwendung wird empfohlen, sie ist jedoch nicht verpflichtend.
RS 10 gilt für Abschlüsse, die nach den Bestimmungen der Art. 957 ff. OR (Rechnungslegungsrecht, Änderungen vom 23. Dezember 2011) aufgestellt werden.

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