EXPERTsuisse Verhaltensregeln für externe Partner

(Fachkommissionsmitglieder, Referenten, Dozenten, Prüfungsexperten, Aufsichten und alle weiteren Auftragnehmenden/Leistungserbringenden)

Zweck und Inhalt

Die vorliegenden Verhaltensregeln umfassen Regeln zum Datenschutz und Umgang mit vertraulichen Daten, zur Annahme von Geschenken (Korruption) und Bestechung, zum Thema Wettbewerb, zum Thema Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigung sowie zum Konsum von Alkohol und Drogen und dergleichen.

Diese Verhaltensregeln richten sich an alle Personen, welche als Auftragnehmende/Leistungserbringende für EXPERTsuisse (unabhängig ob unentgeltlich oder gegen Bezahlung) tätig sind, namentlich Fachkommissionsmitglieder, Referenten, Dozenten, Prüfungsexperten, Aufsichten (nachfolgend «Milizpersonen»).

Allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Milizpersonen haben die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die Interessen von EXPERTsuisse zu wahren. Im Umgang mit Kunden und weiteren Dialogpartnern sind die Milizpersonen ihrer Rolle und ihres Dienstleistungsauftrages bewusst.

Sie sind angehalten, EXPERTsuisse aktiv über alle für die Zusammenarbeit relevanten Ereignisse, insb. über relevante Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Adressänderungen, Änderungen Bankverbindungen etc.) sowie über wichtige betriebliche Vorkommnisse (insb. über bekanntwerdende Schwierigkeiten und Unzulänglichkeiten) zu orientieren. Ideen und Vorschläge zur Verbesserung im Betrieb sind jederzeit willkommen. Sie behandeln die Ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (Computer, Beamer, Bücher etc.) sorgfältig und fachmännisch.

Jede Milizperson ist persönlich dazu verpflichtet, die in den vorliegenden Verhaltensregeln sowie in den ergänzenden Reglementen enthaltenen Richtlinien/Regeln einzuhalten, solange sie im Dienste bzw. Auftrag von EXPERTsuisse tätig ist.

Datenschutz und Umgang mit Daten

Die Milizpersonen sind verpflichtet, die Grundsätze des Datenschutzes einzuhalten. Personenbezogene Daten wie z.B. Informationen über Mitglieder, Studierende und weitere Kunden, dürfen nur im Einklang mit dem Datenschutzgesetz erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergeleitet oder in sonstiger Weise genutzt werden. Sie müssen sicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff und einer unberechtigten Übertragung geschützt werden. Entsprechend sorgen alle Milizpersonen für einen sorgfältigen Umgang mit den Daten in ihrem Bereich (keine Daten offen liegen lassen, Computer sperren etc.).

Sie tragen dafür Sorge, dass Daten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei ihrer Erhebung angegeben wurde. Die Verwendung der Daten muss für die von der Datenbearbeitung betroffenen Personen transparent sein. Ihre gesetzlichen Rechte (z.B. auf Auskunft) sind zu wahren.

Eine Datenschutzverletzung oder ein Verlust von vertraulichen Daten ist unverzüglich dem Datenschutzverantwortlichen von EXPERTsuisse zu melden.

Anfragen bezüglich der Herausgabe von Daten an Dritte sind an den Datenschutzverantwortlichen von EXPERTsuisse zu richten.

Korruption und Bestechung

Den Milizpersonen von EXPERTsuisse ist jede aktive oder passive Bestechung untersagt.

Im Zusammenhang mit der Tätigkeit ist es den Milizpersonen von EXPERTsuisse insbesondere verboten, persönliche Geschenke, Provisionen und andere Vorteile (wie z.B. Einladungen) direkt oder indirekt von dritter Seite her versprechen zu lassen oder anzunehmen oder diese Dritten gegenüber anzubieten. Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.

Im Zweifelsfall ist die Personalverantwortliche zu konsultieren. Bei Geschenken mit einem höheren Wert ist die Geschäftsleitung zu orientieren, welche dann entscheidet, wie mit dem Geschenk verfahren wird.

Bei Verletzung der vorstehenden Regeln durch korruptes Verhalten ist in erster Linie der Betroffene haftbar und wird strafrechtlich verfolgt. Es drohen dabei Geld- und Freiheitsstrafen.

Fairer Wettbewerb

EXPERTsuisse setzt sich für einen fairen und offenen Wettbewerb ein. Die Regeln des Kartellrechts sind deshalb jederzeit uneingeschränkt einzuhalten. Vereinbarungen jeglicher Art oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (z.B. eine informelle Kooperation) mit Wettbewerbern oder mit Kunden, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu beschränken oder die eine wettbewerbsfeindliche Wirkung haben, können Verstösse gegen das Kartellrecht beinhalten. Hierunter fallen beispielsweise:

  • Preisabsprachen (z.B. auch über Preisbestandteile wie Rabatte, Margen oder Kosten) und Absprachen zur Aufteilung von Märkten;
  • Zuteilung von Kunden (z.B. die Verabredung eines Wettbewerbsverzichts, einer Einschränkung der Geschäftsbeziehungen zu Drittfirmen, der Abgabe von Scheinangeboten bei Ausschreibungen oder die Verabredung über die Abgabe von überhöhten Angeboten);
  • Informationsaustausch mit Wettbewerbern (z.B. über Preise, Rabatte, nicht allgemein bekannte strategische Pläne, etc.);
  • Vorschriften an nachgelagerte Unternehmen (z.B. Abnehmer von EXPERTsuisse) betreffend Mindestverkaufspreisen, Untersagung der Weitergabe von Rabatten, etc.

Bei jedem Zweifel darüber, ob ein Verhalten möglicherweise gegen kartellrechtliche Vorschriften bzw. die Regeln des fairen Wettbewerbs verstösst, haben sich die Betroffenen an die Personalverantwortliche wenden.

Interessenskonflikte

Die Milizpersonen von EXPERTsuisse sind verpflichtet, geschäftliche Entscheidungen im besten Interesse von EXPERTsuisse und ohne Rücksicht auf persönliche Interessen zu treffen. Beim Auftreten von Situationen, welche nicht vermieden werden können, in denen persönliche Interessen des Betroffenen (inkl. Angehörigen) dessen Unvoreingenommenheit für geschäftliche Entscheidungen mindern, ist unverzüglich die Personalverantwortliche zu informieren.

Verbot von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung

Alle Milizpersonen von EXPERTsuisse haben Anspruch darauf, weder aufgrund ihres Geschlechts, ihres Zivilstandes, ihrer Nationalität, ihrer sexuellen Orientierung noch ihres Glaubensbekenntnisses benachteiligt zu werden.

EXPERTsuisse duldet keinerlei Diskriminierung oder Mobbing. Mobbing bedeutet, dass jemand von Kolleginnen/Kollegen und/oder Vorgesetzten wiederholt und regelmässig über einen längeren Zeitraum absichtlich schikaniert, belästigt, beleidigt und dadurch ausgegrenzt wird.

Sexuelle Belästigungen werden, in welcher Form auch immer, von EXPERTsuisse nicht toleriert. Als sexuelle Belästigungen gelten unter anderem anzügliche und zweideutige Bemerkungen über das Äussere von Frauen und Männern, sexistische Bemerkungen oder Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten und die sexuelle Orientierung von Frauen und Männern; unerwünschte Einladungen mit eindeutiger Absicht, unerwünschte Körperkontakte, die Auflage, das Vorzeigen oder Aufhängen von pornografischem Material oder ähnliche Vorkommnisse.

Die Milizpersonen von EXPERTsuisse werden aufgefordert, sich aktiv gegen Diskriminierungen, Mobbing und sexuelle Belästigung zu wehren und sich einzusetzen, wenn sie solche beobachten.

Umgang von Konsum von Alkohol, Tabak und Drogen

Der Konsum von Alkohol und Drogen ist während der Arbeitszeit untersagt. Geschäftsessen und feierliche Geschäftsanlässe sind von der Regel betreffend Alkohol ausgeschlossen.

Das Rauchen am Arbeitsplatz ist nicht erlaubt. In der Pause und ausserhalb des Hauses ist das Rauchen gestattet. Das Rauchen in Gruppen ist vor den Haupteingängen zu vermeiden.

Verschwiegenheitspflicht und geistiges Eigentum

Die Milizpersonen von EXPERTsuisse dürfen vertrauliche oder urheberrechtlich geschützte Informationen nicht illegal einholen oder verwenden. Sie sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche interne und andere geschützte Informationen verpflichtet (insbesondere geistiges Eigentum, Geschäftsideen, Strategien, Datenbanken, Angebote, Kundenverzeichnisse, etc.). Geschäftsgeheimnisse von EXPERTsuisse sind zu wahren und dürfen nicht an Drittparteien (einschliesslich Familienmitglieder und Freunde) weitergegeben oder auf irgendeine Weise selbst genutzt werden.
Die genannten Verpflichtungen gelten auch nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Zusammenarbeit. Alle Dokumente und Datenträger müssen auf den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder der Zusammenarbeit zurückgegeben werden.

Jede Milizperson ist verpflichtet, das geistige Eigentum und andere betriebliche Geheimnisse, Unterlagen und Datenträger von EXPERTsuisse vor dem unbefugten Zugriff Dritter und der unbefugten Nutzung durch Dritte zu schützen.
Fremdes geistiges Eigentum (wie z.B. Urheberrechte an Software, Bildern, Musik, etc.) ist stets zu respektieren und darf nur nach Zustimmung/Lizenzierung des Inhabers der Schutzrechte genutzt werden.

Durchsetzung der Verhaltensregeln

Angebot für Whistleblowing: Bei Auftreten eines Verdachtes auf einen Verstoss gegen die Verhaltensregeln wird jede Person aufgefordert, die Personalverantwortliche zu informieren; im Falle eines Geschäftsleitungsmitglieds ist der Präsident von EXPERTsuisse zuständig. Meldungen können auch anonym erfolgen.

Alle Hinweise werden bearbeitet und vertraulich behandelt. Bei Unsicherheiten oder Fragen kann die Personalverantwortliche auch jederzeit um Rat angefragt werden.

Keine Person, die in redlicher Absicht Mitteilung macht, muss irgendwelche Nachteile befürchten, auch dann nicht, wenn sich die Mitteilung als unbegründet erweisen sollte.

Regelverstösse im Zusammenhang mit den vorliegenden Verhaltensregeln können je nach Schwere zu Konsequenzen/Sanktionen (Verwarnungen bis zur fristlosen Auflösung der Zusammenarbeit) führen. Sodann drohen Schadenersatzforderungen gegen den Betroffenen sowie strafrechtliche Verfolgung. Bei strafbaren Handlungen entscheidet die Geschäftsleitung von EXPERTsuisse, ob eine Strafanzeige (bzw. bei Antragsdelikten ein Strafantrag) eingereicht wird. Darüber hinaus ist jede Person gemäss dem schweizerischen Strafrecht berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.

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