Stand: 03. April 2020
Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine etc.) sind gemäss Obligationenrecht grundsätzlich verpflichtet, innert 6 Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres eine physische Generalversammlung (GV) abzuhalten. Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre, Gesellschafter, Genossenschafter, Vereinsmitglieder etc. werden dabei physisch an der GV ausgeübt. Verantwortlich für die Organisation und Durchführung ist in der Regel das oberste Aufsichtsorgan.
Aufgrund der Corona-Pandemie ist nun eine physische Versammlung von Gesellschaften zurzeit nicht mehr erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2). Das Verbot gilt vorerst bis 19. April 2020. Es ist aber Stand heute damit zu rechnen, dass dieses Versammlungsverbot verlängert wird. Dennoch ist eine sog. «Restversammlung» durchzuführen.
Um die Mitwirkungsrechte sicherzustellen, wird in Art. 6a Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 vorgesehen, dass die Gesellschaften (ohne Einhaltung der Einladungsfrist) anordnen können, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich a.) auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder b.) durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter ausüben können.
Allerdings gab es bzgl. der Durchführung der von «virtuellen» GV noch gewisse Ungereimtheiten (zu den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur COVID-19-Verordnung 2) und auch noch verschiedene offene Fragen. Diese Fragen konnten nun in einem aktualisierten FAQ des Bundesamtes für Justiz (BJ) geklärt werden.
Dabei wurde geklärt, dass die Teilnahme der Aktionäre, Gesellschafter, Genossenschafter, Vereinsmitglieder etc. auch per Video- und Audiokonferenz möglich ist, sofern die Teilnehmenden identifiziert/authentifiziert werden können. Eine Stimmabgabe per E-Mail ist nach Ansicht des BJ hingegen nicht zulässig.
Ferner wird auch festgehalten, dass weiterhin eine «Restversammlung» stattfindet, an welcher der Vorsitzende, ein Protokollführer, ein Stimmenzähler, gegebenenfalls der unabhängige Stimmrechtsvertreter, gegebenenfalls (bei einer ordentlichen Revision, sofern kein Verzicht vorliegt) der Revisionsstellenvertreter und bei beurkundungspflichtigen Beschlüssen ein Notar teilnehmen müssen. Diese können jedoch auf elektronischem Weg (also per Video- oder Audiokonferenz) teilnehmen, sofern die Identifikation sichergestellt werden kann. Das FAQ des BJ finden Sie HIER.
Verschiebung GV: Schliesslich besteht für Unternehmen auch noch die Möglichkeit, die GV auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dabei empfiehlt es sich dennoch, wenn möglich die 6-Monatsfrist einzuhalten, auch wenn es sich um eine Ordnungsfrist handelt, deren Nicht-Einhaltung keine unmittelbaren Sanktionen oder Bussen zur Folge hat. Sofern die Frist wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht eingehalten wird oder werden kann und daraus ein Schaden entsteht, kann die Verletzung der Frist allerdings unter Umständen zu Verantwortlichkeitsansprüchen führen.