Revisionsbericht einer Vorsorgeeinrichtung

Es besteht für die Revisionsstelle einer der folgenden Einrichtungen - Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Anlagestiftungen sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und den Sicherheitsfonds BVG - die Möglichkeit in ihrem Bericht auf die weitergehende Beschreibung ihrer Verantwortlichkeiten für die Prüfung der Jahresrechnung zu verzichten. Stattdessen kann im Revisionsbericht alternativ auch ein Verweis auf diese Webseite erfolgen.
Nachstehend die weitergehende Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle einer der o.g. Einrichtungen für die Prüfung der Jahresrechnung. Diese weitergehende Beschreibung ist Bestandteil des Berichtes der Revisionsstelle der Einrichtung.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in der Jahresrechnung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von der für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrolle, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit der internen Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung1 abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte, ausgenommen die durch den Experten für berufliche Vorsorge bewerteten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen2, in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.

Wir kommunizieren mit dem obersten Organ bzw. dessen zuständigem Ausschuss3 unter anderem über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel der internen Kontrolle, die wir während unserer Abschlussprüfung identifizieren.

1Sinngemäss auch für andere Einrichtungen, welche nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen wie Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen, Anlagestiftungen, Stiftung Auffangeinrichtung BVG und Sicherheitsfonds BVG.

2Nicht anwendbar für Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Anlagestiftungen.

3Wenn nicht anwendbar, kann die Bezugnahme auf den zuständigen Ausschuss unterbleiben.