18. Dezember 2020

Rückblick auf die Wintersession 2020 – In der Wintersession standen folgende branchenrelevanten Geschäfte im Fokus der Aufmerksamkeit von EXPERTsuisse

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) sollen verschiedene jüngste Empfehlungen aus dem Länderbericht der Financial Action Task Force (FATF) im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umgesetzt werden, u.a. sollen reine Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trusts und Sitzgesellschaften neu dem GwG unterstellt werden. Nachdem der Nationalrat sich in der Frühjahrssession gegen die Vorlage ausgesprochen hat, ist der Ständerat auf den bundesrätlichen Entwurf eingetreten, hat allerdings Anwälte und Treuhänder von den Bestimmungen zu den Beraterinnen und Beratern ausgenommen. Der Nationalrat hat in der Wintersession nun entschieden, die Vorlage an seine Kommission zur Überarbeitung zurückzuweisen. Sie soll nun einen mehrheitsfähigen Kompromiss finden. EXPERTsuisse steht einer generellen, flächendeckenden Unterstellung der Beratungsbranche unter das GwG ablehnend gegenüber und begrüsst daher den Vorschlag des Ständerates. Die Diskussion geht voraussichtlich in der Frühjahrssession 2021 weiter.

Mit dem Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich will der Bundesrat die Verpflichtung zur Unterzeichnung der elektronisch eingereichten Steuererklärung aufheben und die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um elektronische Verfahren im Steuerbereich zu ermöglichen. Das Parlament hat das Gesetz verabschiedet und entschieden, dass schweizweit die Datenformate vereinheitlicht werden sollen, was die Grundlage für den Datenaustausch zwischen den Kantonen bildet (wobei die Nutzung der kantonalen Steuererklärungsformulare weiterhin ermöglicht wird). Damit wird dem Hauptanliegen der allianz e-tax schweiz Rechnung getragen, was uns sehr freut. Auf eine Verpflichtung der Kantone, ab 2021 neben der Steuererklärung auf Papier auch «online» Erklärungen anzubieten, wurde verzichtet. Über den Zeitpunkt soll der Bundesrat entscheiden, wobei nur noch zwei Kantone kein elektronisches Verfahren anbieten und dieses Erfordernis somit sowieso bald erfüllt ist.

Mit Blick auf das COVID-19-Soldidarbürgschaftsgesetz – mit dem die Bestimmungen zu den Krediten aus der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ins ordentliches Recht überführt werden – sind in Art. 23 auch Pflichten für die Revisionsstelle vorgesehen. Die Verwendung der COVID-19-Überbrückungskredite ist nicht Gegenstand einer eingeschränkten oder ordentlichen Revision. Es besteht daher keine Sicherheit, dass Verstösse gegen die Kreditverwendungsbestimmungen im Rahmen der Abschlussprüfung aufgedeckt werden. Dies ist nur mit einer eigenständigen COVID-19-Kreditverwendungsprüfung möglich. Daher wurde eine entsprechende Bestimmung ins Gesetz aufgenommen und die Bürgschaftsorganisation erhalten die Möglichkeit, einen zugelassenen Revisor mit einer gesonderten COVID-19-Kreditverwendungsprüfung zu beauftragen (Art. 23 Abs. 2 und 3).

In den Sessionsrückblicken möchten wir auf die für unsere Branche und den Schweizer Wirtschaftsstandort relevanten Geschäfte und unsere diesbezüglichen Positionen der  Session hinweisen.