17. Dezember 2014

Q&A der Treuhand-Kammer – Konzerninterne Finanzierung, Cash Pooling und Art. 680 OR

Nach einem im Herbst 2014 ergangenen Urteil des Bundesgerichts (BGE 4A-138/2014 vom 16. Oktober 2014) dürfen Forderungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft (sog. Up-stream-Darlehen) sowie an Schwestergesellschaften (sog. Cross-stream-Darlehen) nur zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtet werden. Bei Abwesenheit solcher Drittbedingungen liegt nach Ansicht des Bundesgerichts eine „de facto-Dividende“ vor, die zu einer entsprechenden Sperrung von frei verfügbarem Eigenkapital führt. Soweit nicht frei verfügbares Eigenkapital in entsprechender Höhe vorhanden ist, liegt ein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) vor, wonach dem Aktionär kein Recht zusteht, den für die Liberierung seiner Aktien eingezahlten Betrag zurückzufordern. Aus diesem Anlass haben die Fachkommissionen der Treuhand-Kammer Q&A zur Beurteilung konzerninterner Finanzierung, Cash Pooling und Art. 680 OR erarbeitet. Dieses Dokument konkretisiert und ergänzt die Erläuterungen im HWP und soll zu einer einheitlichen Prüfungspraxis in der Schweiz beitragen. Die französische und englische Version der Q&A folgen zu einem späteren Zeitpunkt.

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