27. Juni 2016

Neue Q&A zur Prüfung der Melde- und Sorgfaltspflicht von Händlern

Mit der Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI) wurde u.a. das Geldwäschereigesetz (GwG) angepasst.
Seit 1. Januar 2016 unterliegen Händlerinnen und Händler den in Art. 8a bis Art. 12 GwG spezifizierten Pflichten, sofern sie über CHF 100‘000 in bar entgegennehmen und die Zahlung nicht über einen Finanzintermediär abgewickelt wird.
Die Einhaltung der Sorgfalts- und Meldepflichten dieser Händlerinnen und Händler unterliegt gemäss Art. 15 GwG einer Prüfpflicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft.
Die Kommission für Wirtschaftsprüfung von EXPERTsuisse hat zu diesem Thema ein Q&A-Dokument ausgearbeitet.
Das Q&A-Dokument enthält ein Berichtsmuster.

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