03. April 2017

Erleichterungen bei der Rechnungslegung von Wohlfahrtsfonds – Hinweise für die Praxis

Aufgrund der parlamentarischen Initiative Pelli «Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» (11.457) ergeben sich für patronale Wohlfahrtsfonds und Finanzierungsstiftungen gemäss Art. 89a Abs. 7 Ziff. 1-10 ZGB sowie aufgrund der OAK-Weisung W-02/2016 „Wohlfahrtsfonds gem. Art. 89a Abs. 7 ZGB“ Erleichterungen für den Jahresabschluss 2016. Dies sind insbesondere:

  • Anlagereglement und Teilliquidationsreglement sind nicht mehr länger erforderlich. Zu beachten ist insoweit eine allfällig notwendig werdende Ausserkraftsetzung mittels Beschluss des obersten Organs des Wohlfahrtsfonds.
  • Wohlfahrtsfonds haben bezüglich der Rechnungslegung die Vorgaben des Obligationenrechts anzuwenden. Zur Option weiterhin Swiss GAAP FER 26 anzuwenden sei verwiesen auf Ziff. 5.4 der o.g. Weisung.
  • Der Grundsatz der Risikodiversifikation in der Vermögensverwaltung entfällt. Dennoch müssen Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen sowie die benötigten flüssigen Mittel für die Aufgaben der Personalfürsorgestiftungen gewährleistet sein. Kantonale Aufsichtsbehörden wenden ggf. eine schärfere Praxis an.
  • Ausweis der „Total Expense Ratio“ (TER) sowie die Offenlegung der Vermögensverwaltungskosten entfallen im obligationenrechtlichen Anhang.
  • Die Vorschriften bezüglich Integrität und Loyalität, Anforderungen an die Vermögensverwalter sowie die Regelungen betreffend Rechtsgeschäften mit Nahestehenden sind weiterhin anwendbar. 

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Wohlfahrtsfonds  ausschliesslich Ermessensleistungen ausrichtet und somit nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt ist. In diesem Fall kann der Wohlfahrtsfonds von den gesetzlichen Erleichterungen profitieren.

Bezüglich der Erleichterungen im Rahmen der Revision patronaler Wohlfahrtsfonds verweisen wir auf unseren angepassten Prüfungshinweis (PH) 40 „Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung“ sowie auf den entsprechenden Newseintrag vom 2. Februar 2017.

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