29. August 2018

Neue Bestimmungen zur Versandhandelsregelung in der Mehrwertsteuerverordnung – Bundesrat beschliesst Inkrafttreten ab 1. Januar 2019

 

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. August 2018 das Inkrafttreten der Verordnung zur Versandhandelsregelung per 1. Januar 2019 beschlossen. Sobald ein Versandhandelsunternehmen die Umsatzgrenze von 100’000 Franken aus Kleinsendungen erreicht, gilt neu ab dem Folgemonat der Ort der Lieferung als in der Schweiz gelegen. In der Folge muss das Versandhandelsunternehmen auf allen Lieferungen in der Schweiz die Mehrwertsteuer entrichten und die Einfuhr der Gegenstände im eigenen Namen vornehmen.

Unterschreitet das Versandhandelsunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzgrenze von 100‘000 Franken und meldet diesen Umstand nicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), wird angenommen, es unterstelle sich freiwillig der Mehrwertsteuerpflicht.

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