23. März 2020

Corona-News: Kein Rechtsstillstand mit Ausnahme des Betreibungswesens – Grundsätzliche (verfahrens-)rechtliche Auswirkungen der aktuellen Corona-Situation

Bis anhin wurde vom Bundesrat im Zusammenhang mit dem Coronavirus – mit Ausnahme des Betreibungswesens – kein Rechtsstillstand verfügt, so dass gesetzliche Vorgaben und Fristen wie Einsprachefristen, Steuerzahlungspflicht, usw. weiterhin gelten. Wir empfehlen, alle Fristen und deren Ablauf sorgfältig zu überprüfen und vorsorglich Anträge auf Fristerstreckung bei den jeweiligen zuständigen Behörden zu stellen.

In Bezug auf Schuldbetreibungen hat der Bundesrat von Art. 62 SchKG Gebrauch gemacht und es dürfen daher Schuldnerinnen und Schuldnern keine Betreibungsurkunden zugestellt werden. Dies gilt bis am 4. April 2020, Mitternacht. Direkt im Anschluss beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleichen Wirkungen und dauern bis am 19. April 2020.

Gegebenenfalls informieren kantonale Steuerverwaltungen individuell über Neuerungen, insbesondere betreffend die Einreichung der Steuererklärungen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern etwa wird ihre gesetzlichen Möglichkeiten für kulante Lösungen, beispielsweise bei behördlichen Fristen, Abzahlungsvereinbarungen oder der Fristwiederherstellung, ausschöpfen. Der Kanton Freiburg wiederum hat die Frist zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Personen von 31. März 2020 bis 30. Juni 2020 verlängert.

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