30. Oktober 2020

Entwurf Solidarbürgschaftsgesetz und OR 725-Moratorium

Entwurf Solidarbürgschaftsgesetz – Überführung Notrechtsverordnung in ordentliches Recht

Der Bundesrat hat im September die Botschaft zum neuen COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz verabschiedet. Mit diesem soll die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ordentliches Recht überführt werden. Mit der Verabschiedung der Botschaft ist gleichzeitig die Geltungsdauer der Solidarbürgschaftsverordnung bis zum Inkrafttreten des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes verlängert worden, um eine Regelungslücke zu verhindern (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. September).

Mit dem Entwurf des Solidarbürgschaftsgesetzes sollen die Ausschüttungssperren (Dividenden, Tantiemen und Kapitaleinlagen) sowie die weiteren Beschränkungen bei der Kreditmittelverwendung bestehen bleiben mit Ausnahme, dass künftig auch wieder Erweiterungsinvestitionen in das Anlagevermögen zulässig sein sollen. Eine Verwendung von Mitteln für Neuinvestitionen stellt somit nach Inkrafttreten des COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetzes keine Vertragsverletzung des Kreditnehmers dar (vgl. Art. 26 VE-COVID-19-SBüG).

 

Keine Verlängerung des OR 725-Moratoriums – «Stopp» der COVID 19-Verordnung Insolvenzrecht

Mit der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht hatte der Bundesrat ein sog. OR-725-Moratorium reguliert. Wir verweisen hierzu auf unsere entsprechenden Fachinformationen sowie den EXPERTsuisse-Fachnewsletter 1/2020 vom 18. Mai 2020. Dieses vorübergehende Regime wurde vom Bundesrat nicht verlängert (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 14. Oktober). Die Verordnung ist daher per 20. Oktober 2020 ausser Kraft getreten. Gleichzeitig aber setzte der Bundesrat die vom Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision beschlossene Verlängerung der Nachlassstundung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft.

Nach Ansicht von EXPERTsuisse wirken die Regelungen zum OR 725-Moratorium bis Ende des Jahres 2020 nach. D.h. sofern Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann, der Verwaltungsrat seinen Entscheid bis zum 20. Oktober - d.h. während der Geltungsdauer der Verordnung – gefällt und schriftlich begründet / dokumentiert hat und infolgedessen aufgrund der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht auf die Benachrichtigung des Gerichts verzichtet hat, hat dies weiterhin so Bestand.

Das am 26. September 2020 in Kraft getretene COVID-19-Gesetz enthält eine Delegationsnorm für den Bundesrat, um nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut insolvenzrechtliche Massnahmen ergreifen zu können («soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist»).

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