31. Oktober 2017

FINMA-Fristerstreckung für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien – Meldung offener Derivategeschäfte bis 1. Januar 2019 möglich

Die FINMA hat gemäss Aufsichtsmitteilung 05/2017 entschieden, die Meldepflicht für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC-) vom 1. April 2018 auf den 1. Januar 2019 zu verlängern, um kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien, die nicht von der FINMA beaufsichtigt sind, genügend Vorlaufzeit für die technische Implementierung ihrer Meldepflicht von Derivatgeschäften an ein Transaktionsregister zu geben.

Die Meldefristen für grosse finanzielle Gegenparteien (FC), kleine Finanzielle Gegenparteien (FC-), grosse Nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC) und zentrale Gegenparteien (CCP) bleiben gleich.

Offene Derivatgeschäfte sind somit spätestens ab den folgenden Zeitpunkten zu melden:

  • seit dem 1. Oktober 2017, wenn die meldepflichtige Person eine Finanzielle Gegenpartei (FC), die nicht klein ist, oder eine zentrale Gegenpartei (CCP) ist;
  • ab dem 1. Januar 2018, wenn die meldepflichtige Person eine kleine Finanzielle Gegenpartei (FC-) oder eine Nichtfinanzielle Gegenpartei (NFC), die nicht klein ist, ist;
  • ab dem 1. Januar 2019 in den übrigen Fällen, wobei ein Geschäft zwischen zwei kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien (NFC-) nicht gemeldet werden muss.

Für Derivatgeschäfte, die über einen Handelsplatz oder ein Organisiertes Handelssystem (OHS) gehandelt werden, verlängern sich die Fristen um jeweils 6 Monate (Art. 130 Abs. 2 FinfraV).

Für weitergehende Fragen im Rahmen des FinfraG verweisen wir auf unsere Q&A zur Prüfung von kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien gemäss FinfraG.

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