04. Juni 2018

Neuigkeiten aus der EU –

Künftige Meldepflicht von Steuergestaltungsmodellen in der EU

Der «Rat Wirtschaft und Finanzen» der Europäischen Union (ECOFIN Rat) einigte sich am 13. März 2018 über die Einführung einer Meldepflicht für Intermediäre bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen und verabschiedete die Vorschriften an seiner Sitzung vom 25. Mai 2018. Die vorgeschlagenen Massnahmen zur Änderung der EU-Richtlinie für eine verbesserte Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2011/16/EU) zielen auf potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle ab, die eine grenzüberschreitende Komponente aufweisen und der Gewinnverschiebung dienen. Die Richtlinie kommt ab 1. Juli 2020 zur Anwendung.

Die Schweiz ist vom Anwendungsbereich der Meldepflicht grenzüberschreitender Steuerplanungsmodelle im Bereich der direkten Steuern nicht erfasst, weshalb Meldungen weder von der Schweiz an EU-Mitgliedstaaten noch von EU-Mitgliedstaaten an die Schweizer Steuerbehörden vorgesehen sind. Eine Pflicht zur Offenlegung der Steuerplanungsmodelle besteht nur für Intermediäre (u.a. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Finanzberater bei Banken) aus den EU-Mitgliedstaaten. Schweizer Intermediäre qualifizieren im Grundsatz nicht als Intermediäre im Sinne der Richtlinie. In diesem Fall geht die Pflicht, das Steuermodell an die nationale Steuerbehörde zu melden, auf den in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen (natürliche oder juristische Person) über. Es besteht dadurch grundsätzlich kein Handlungsbedarf für den Berufsstand in der Schweiz.

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