05. Dezember 2019

Auswirkungen der «EU-Amtshilferichtlinie» (DAC 6) auf Schweizer Berater – Offenlegungspflichten für bestimmte Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitenden Elementen im EU-Raum

Mit der Richtlinie 2018/822 («DAC6») vom 25. Mai 2018 hat die EU zwingende Offenlegungspflichten für bestimmte Steuerplanungsmodelle mit grenzüberschreitenden Elementen im EU-Raum eingeführt. Grundsätzlich unterliegen Berater in Drittstaaten wie der Schweiz nicht der Meldepflicht. Hat ihre Beratungstätigkeit hingegen einen EU-Nexus (Beratung erfolgt über eine Betriebsstätte im EU-Mitgliedsstaat, Berater ist nach dem Recht des EU-Staats eingetragen oder Mitglied einer Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen), sind potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle der Beratungskunden offenzulegen. Insbesondere eine Mitgliedschaft in einem in Deutschland ansässigen Berufsverband (konkret etwa der Steuerberaterkammer Südbaden) hat zur Folge, dass der Schweizer Berater als Intermediär im Sinne der Richtlinie qualifiziert und der erwähnten Meldepflicht untersteht. Vermieden werden kann die Meldepflicht durch einen Austritt bei der Steuerberaterkammer, sofern aus anderen Gründen nicht opportun.

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