01. Dezember 2014

Unabhängigkeit bei der eingeschränkten Revision

Die innere und äussere Unabhängigkeit der Revisionsstelle bilden eine unverzichtbare Grundlage für eine robuste und glaubwürdige Abschlussprüfung. Erst die Objektivität und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers begründet dessen Vertrauensstellung.

Nach fester Überzeugung der TREUHAND-KAMMER gelten daher die Unvereinbarkeitstatbestände des Art. 728 Abs. 2 OR sowohl bei ordentlicher wie auch bei eingeschränkter Revision. Diese Auffassung wurde gemeinsam mit TREUHAND|SUISSE im Standard zur Eingeschränkten Revision festgehalten.

Jüngst ist diese Ansicht vereinzelt in Frage gestellt worden. Die TREUHAND-KAMMER hat daher ihre Rechtsauffassung noch einmal von unabhängiger sachverständiger Stelle beurteilen lassen. Der Gutachter Dr. Christian Haas, FROMER Advokatur und Notariat, Basel, kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass bei der eingeschränkten Revision grundsätzlich die gleichen Unabhängigkeitserfordernisse gelten wie bei der ordentlichen Revision und damit auch die Unvereinbarkeitstatbestände des Art. 728 Abs. 2 OR für beide Revisionsarten gleichsam Anwendung finden. Die einzigen Ausnahmen im Bereich der Unabhängigkeit bestehen in einer zu Gunsten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle weniger strengen Betrachtung der äusseren Unabhängigkeit mit Bezug auf die Mitwirkung bei der Buchführung und die Rotation des leitenden Revisors. Für eine grundlegend differenzierte Betrachtung der Unabhängigkeit bei der ordentlichen und bei der eingeschränkten Revision besteht jedoch kein Raum. Das Ergebnis des Gutachtens bestätigt damit unsere bisherige Auffassung sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts und entspricht der Verwaltungspraxis der RAB.

Das vorliegende Gutachten stellen wir unseren Mitgliedern und weiteren interessierten Kreisen auf unserem Online-Portal zur Verfügung.

Parallel erscheinen in der aktuellen Ausgabe 12-2014 des Schweizer Treuhänders verschiedene Artikel von Gutachtern, Vertretern der RAB sowie weiteren Autoren zu dieser Thematik. Wir freuen uns, dass wir unseren Leserinnen und Lesern damit eine umfassende synoptische Darstellung der Gemeinsamkeiten und bestehenden Unterschiede in dieser für den Berufsstand fundamentalen Frage bieten können.

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