06. April 2020

Corona-News: Wichtige Informationen zur Durchführung von «virtuellen» Generalversammlungen – Bundesamt für Justiz bezieht in einem FAQ Stellung zu verschiedenen Fragen – auch zur Anwesenheitspflicht der Revisionsstelle

Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften, Vereine etc.) sind gemäss Obligationenrecht grundsätzlich verpflichtet, innert 6 Monaten seit Abschluss des Geschäftsjahres eine physische Generalversammlung (GV) abzuhalten. Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre, Gesellschafter, Genossenschafter, Vereinsmitglieder etc. werden dabei physisch an der GV ausgeübt. Verantwortlich für die Organisation und Durchführung ist in der Regel das oberste Aufsichtsorgan.

Aufgrund der Corona-Pandemie ist nun eine physische Versammlung von Gesellschaften zurzeit nicht mehr erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2). Das Verbot gilt vorerst bis 19. April 2020. Es ist aber Stand heute damit zu rechnen, dass dieses Versammlungsverbot verlängert wird. Dennoch ist eine sog. «Restversammlung» durchzuführen.

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