19. Oktober 2020

Virtuelle Generalversammlungen weiterhin möglich – COVID-19-Verordnung 3 gilt bis Ende Dezember 2021

An seiner Sitzung vom 25. September 2020 hat das Parlament mit der Verabschiedung des COVID-19-Gesetzes die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, damit der Bundesrat das bisherige Massnahmenpaket fortführen kann. Art. 8 des entsprechenden Gesetzes enthält die Delegationsnorm für die Durchführung der Versammlungen auf schriftlichem Weg oder in elektronsicher Form. Damit eine lückenlose Regelung gewährleistet werden kann, wurde die COVID-19-Verordnung 3 am 11. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. In Art. 27 dieser Verordnung werden Vorgaben zur Durchführung von Generalversammlungen gemacht.

Das BJ hat am 13. September 2020 die FAQ «Coronavirus und Generalversammlungen» entsprechend aktualisiert.
Versammlungen können daher bis Ende nächstes Jahr weiterhin auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Den Gesellschaften steht somit – vorausgesetzt, dass kein erneutes Veranstaltungsverbot ausgesprochen werden muss – ein Wahlrecht zu, ob die Versammlung physisch durchgeführt wird oder nicht. Die verschiedenen Durchführungsformen für die Versammlungen sind alternativ zu verstehen. Die Versammlung findet entweder physisch, auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form statt. Es ist nicht möglich, diese verschiedenen Formen zu kombinieren.

Die Revisionsstellenvertreter können gemäss FAQ des BJ auch auf elektronischem Weg teilnehmen, sofern die Identifikation sichergestellt werden kann.

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