30. September 2020

Rückblick auf die Herbstsession 2020 – In der Herbstsession wurden verschiedene branchenrelevante Geschäfte behandelt

Die Revision des Datenschutzgesetzes, mit der der Datenschutz an die technologischen Entwicklungen und die internationalen Standards angepasst werden soll, konnte drei Jahre nach Einreichung im Parlament nun endlich abgeschlossen werden. Beim sogenannten Profiling (= automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten), einem wesentlichen und sehr lange «umkämpften» Element der Vorlage, hat sich am Ende die vom Ständerat vorgeschlagene Lösung durchgesetzt, bei dem zwischen normalem «Profiling» und einem «Profiling mit hohem Risiko» für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person differenziert wird. Es ist zu begrüssen, dass die Revision des Datenschutzgesetzes in der Herbstsession abgeschlossen werden konnte.

Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) sollen verschiedene jüngste Empfehlungen aus dem Länderbericht der Financial Action Task Force (FATF) im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umgesetzt werden, u.a. sollen reine Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trusts und Sitzgesellschaften neu dem GwG unterstellt werden. Nachdem der Nationalrat sich gegen die Vorlage ausgesprochen hat, ist der Ständerat auf den bundesrätlichen Entwurf eingetreten, hat allerdings Anwälte und Treuhänder von den Bestimmungen zu den Beraterinnen und Beratern ausgenommen, EXPERTsuisse steht einer flächendeckenden Unterstellung der Beratungsbranche unter das GwG ablehnend gegenüber und begrüsst daher den Entscheid des Ständerates.

Mit dem Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich will der Bundesrat die Verpflichtung zur Unterzeichnung der elektronisch eingereichten Steuererklärung aufheben und die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, um elektronische Verfahren im Steuerbereich zu ermöglichen. EXPERTsuisse hat sich im Vorfeld dafür eingesetzt, dass für die Steuererklärung – unabhängig vom gewählten Verfahren (elektronisch oder schriftlich) – gesamtschweizerisch einheitliche Formulare und Datenformate verwendet werden. Dieses Anliegen wurde in der Wirtschafts- und Abgabekommission des Nationalrates (WAK-N) aufgenommen und in der Herbstsession 2020 vom Nationalrat bestätigt.

Die Coronavirus-Krise ist noch längst nicht vorbei und die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie werden uns noch lange begleiten. Daher wäre es vertretbar, dass eine Verlängerung der befristeten Entbindung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige neu bis 31. Dezember 2021 festgelegt wird. Dies aus der Überzeugung, dass viele Unternehmen etwas länger brauchen, um wirtschaftlich wieder richtig Fuss fassen zu können.

Mit Blick auf das COVID-19-Soldidarbürgschaftsgesetz – mit dem die Bestimmungen der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in ordentliches Recht überführt werden sollen – sind Änderungen des Entwurfs zwingend notwendig. Aktuell enthält der Entwurf eine falsche Darstellung der Rolle der Revisionsstelle und spricht sich nicht über die wirksamen Möglichkeiten der Solidarbürgschaftsorganisationen bzgl. einer Kreditverwendungsprüfung aus. Die Kreditverwendung wird nicht im Rahmen einer Abschlussprüfung (eingeschränkte oder ordentliche Revision) überprüft. Hingegen kann eine Solidarbürgschaftsorganisation eine Prüfungsgesellschaft mit einer sogenannten COVID-19-Kreditverwendungsprüfung beauftragen und erhält dabei auch entsprechende Meldung über die Prüfungsergebnisse. Diese COVID-19-Kreditverwendungsprüfung kann auch bei Organisationen ohne eingetragene Revisionsstelle durchgeführt werden, was insofern wichtig ist, da die allermeisten Kapitalgesellschaften, welche einen Notkredit beantragt haben, aufgrund des Opting-outs nicht über eine Revisionsstelle verfügen. Damit nicht komplett falsche Erwartungen entstehen, beantragt EXPERTsuisse diesbezüglich eine Anpassung am Entwurf.

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