23. März 2020

Corona-News: Bundesrat erlaubt die Durchführung von virtuellen Generalversammlungen – COVID-19-Verordnung 2 regelt Stimmrechtabgabe ohne physische Präsenz

Der Bundesrat hat am 28. Februar 2020 die besondere Lage erklärt und auf dem Verordnungsweg Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen. Die Verordnung vom 28. Februar 2020 wurde am 13. März 2020 durch die Verordnung 2 ersetzt und bereits am 16. März 2020 wieder angepasst.

In der neuen Verordnung 2 werden auch Vorgaben zur Durchführung von GVs gemacht (Art. 6a COVID-19-Verordnung 2). Unternehmen macht es der Bundesrat einfacher, ihre Generalversammlungen trotz Versammlungsverbot durchzuführen. Sie können anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte ohne Präsenz ausüben. Die Unternehmen können anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich a.) auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder b) durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter ausüben können.

Allerdings gibt es bezüglich der Frage der physischen Durchführung noch Widersprüchlichkeiten (zu den Erläuterungen des Bundesamtes für Gesundheit zur COVID-19-Verordnung 2) und auch noch verschiedene offenen Fragen (Ist eine E-Mail ausreichend? Was geschieht mit den anderen Aktionärsrechten? etc.). EXPERTsuisse ist bestrebt, diese offenen Fragen zeitnah zu klären.

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