09. April 2020

Corona-News: Corona-Pandemie in der Steuerbilanz – Steuerliche Rückstellungsbildung durch verschiedene kantonale Steuerbehörden zugelassen

Ungeachtet der Tatsache, dass die Corona-Pandemie ein Ereignis nach dem Bilanzstichtag darstellt, ist es aufgrund der ausserordentlichen Situation mit mutmasslich starken finanziellen Auswirkungen für einzelne Unternehmen durchaus denkbar, im Rahmen der Möglichkeiten des OR zum Beispiel die Vornahme zusätzlicher Wertberichtigungen oder die Bildung von Rückstellungen als Instrumente zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens im Sinne von Art. 960a Abs. 4 OR sowie Art. 960e Abs. 3 Ziff. 4 OR zu prüfen.

Aus steuerlicher Sicht gelten das Verbuchungs- und das Massgeblichkeitsprinzip (Handelsbilanz als Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung). Die Steuerfestsetzung untersteht jedoch der Souveränität der Steuerbehörden; diese können ggf. von den handelsbilanziellen Wertansätzen abweichen. Einige kantonale Steuerbehörden haben in diesem Zusammenhang bereits kommuniziert, dass sie es anerkennen, wenn Unternehmen, die von den negativen Folgen der Corona-Pandemie betroffen sind, in der Jahresrechnung 2019 einmalig eine steuerliche Rückstellung bilden können – in Abhängigkeit vom Ergebnis und betragsmässig begrenzt. EXPERTsuisse begrüsst dies und setzt sich in Gesprächen auch dafür ein. Wir werden den Stand laufend nachführen und Sie orientieren.

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