23. März 2020

Corona-News: Umgang mit Kurzarbeit – Zustimmung des kantonalen Arbeitsamtes notwendig

Für viele Betriebe stellt sich derzeit die Frage, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Kurzarbeit möglich ist. Kurzarbeit hilft Unternehmen, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vorübergehende Auftragseinbrüche zu überbrücken. Kurzarbeit bedeutet die durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden angeordnete, vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt.

Mit der Kurzarbeit sollen Arbeitslosigkeit verhindert und der Erhalt von Arbeitsplätzen sichergestellt werden. Für die Anordnung von Kurzarbeit muss zudem das kantonale Arbeitsamt seine Zustimmung geben. Dann kann das Unternehmen einen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung bei der Arbeitslosenkasse einreichen. Die Arbeitslosenkasse übernimmt einen Teil der Lohnkosten. Ausführliche Informationen zur Kurzarbeit findet man auf der Webseite des Seco.

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