24. März 2021

Ergänzung der Fragen und Antworten zum COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz – Rückwirkung der Meldepflicht gemäss Art. 23 Abs. 1 COVID-19-SBüG

Art. 23 Abs. 1 COVID-19-SBüG stipuliert ab dem 19. Dezember 2020 für die Revisionsstelle eine Meldepflicht gegenüber der Bürgschaftsorganisation, sofern vom Kreditnehmer eine Vorgabe nach Art. 2 Abs. 2-4 COVID-19-SBüG verletzt wurde und der Verwaltungsrat dies nicht korrigiert. Diese Meldepflicht bestand bislang nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung nicht und trat erst mit dem COVID-19-Solidarbürgschaftsgesetz in Kraft.

Vom Gesetzgeber unbeantwortet geblieben ist die Frage, ob Verstösse gegen die Kreditverwendungsbeschränkungen der bisherigen COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung eine Meldepflicht nach Art. 23 Abs. 1 COVID-19-SBüG auslösen können. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich keine entsprechende Schlussbestimmung (wie bei den Neuinvestitionen) geschaffen.

Differenzierte Überlegungen zur Frage der Rückwirkung der Meldepflicht gemäss Art. 23 Abs. 1 COVID-19-SBüG finden Sie in unserem diesbezüglich ergänzten Q&A-Dokument zum COVID-19-SBüG in Kapitel 3 Abschnitt d4).

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