24. April 2020

Corona-News: Abbildung staatlicher Unterstützungsmassnahmen in Jahres- und Zwischenabschlüssen – COVID-19-Kredite, Arbeitgeberbeitragsreserven, Kurzarbeitsentschädigung

In kommenden Zwischen- oder Jahresabschlüssen ergeben sich zunehmend Fragen zur bilanziellen Behandlung von staatlichen Unterstützungsmassnahmen (Überbrückungskredite, Kurzarbeitsentschädigung). Hierzu hat unsere Kommission für Rechnungslegung eine erste Auslegeordnung gemacht. Danach gilt:

  • COVID-19-Kredite stellen (verzinsliche) Verbindlichkeiten gemäss Art. 959a Abs. 2 OR dar, die je nach beabsichtigter Rückzahlung als kurz- oder langfristig zu ihrem Nominalwert ausgewiesen werden. Die Darstellung in der Bilanz kann als separate Position oder zusammen mit anderen Finanzverbindlichkeiten in der entsprechenden Bilanzposition erfolgen. Unabhängig von der gewählten Darstellung in der Bilanz drängen sich im Anhang der Jahresrechnung weitere Angaben und Erläuterungen zum COVID-19-Kredit auf.

  • Die Verwendung von (nicht bilanzierten) Arbeitgeberbeitragsreserven reduziert den Bestand an stillen Reserven sowie den Personalaufwand im Umfang der erfolgten Inanspruchnahme. Alternativ kann auch der volle Personalaufwand verbucht und die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserven als ausserordentlicher Ertrag ausgewiesen werden.

  • Kurzarbeitsentschädigungen sind dem Personalaufwand zuzurechnen und werden vielfach als Minderung des Personalaufwands dargestellt. Sie stellen insoweit keinen Ertrag dar. Wesentliche verrechnete Beträge sind im Anhang der Jahresrechnung nach Art. 959c Abs. 1 Ziff. 2 OR als Aufschlüsselung zu Positionen der Erfolgsrechnung offenzulegen.

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