31. August 2018

Amtshilfe für die USA ohne Information Drittbetroffener

Bundesgericht fällt Leiturteil entgegen der Auffassung der Eidg. Steuerverwaltung

Andrea Opel (Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern und Konsulentin bei Bär & Karrer AG Zürich) schreibt in der NZZ vom 14. August 2018 über Herausforderungen bei der Amtshilfe für die USA. Das Bundesgericht hat im Dezember 2017 ein Leiturteil gefällt: Informationen über Bankmitarbeiter und Anwälte sind im Rahmen von Amtshilfeersuchen grundsätzlich zu schwärzen. Der beurteilte Fall betraf ein Ersuchen aus den USA. Laut Bundesgericht sind solche Informationen nicht voraussichtlich erheblich, da Amtshilfe ausschliesslich der Durchsetzung von Steuerforderungen dient. Amtshilfe dürfe nicht mit Rechtshilfe verwechselt werden.

Die Eidg. Steuerverwaltung (EStV) hatte diese Daten liefern wollen. Bereits ein halbes Jahr zuvor hatte das Bundesgericht – wiederum entgegen der Auffassung der EStV – entschieden, dass Bankmitarbeitern, deren Name in amtshilfeweise zu übermittelnden Unterlagen erscheint, Parteistellung einzuräumen ist. Es hielt fest, dass Bankangestellte beschwerdeberechtigt sind. Denn sie verfügen über ein schutzwürdiges Interesse, die Rechtmässigkeit der Datenherausgabe überprüfen zu lassen.

Es scheint, als würden Dritte im Amtshilfebereich immer mehr zu Verfahrensobjekten degradiert. Was bleibt, ist die Hoffnung auf ein Einlenken der Behörde. Andernfalls kann sämtlichen Dritten, die von Amtshilfeersuchen potenziell betroffen sind – und dieser Kreis geht weit über Bankangestellte und Rechtsvertreter hinaus –, nur angeraten werden, sich vorsorglich bei der Eidg. Steuerverwaltung zu widersetzen. Denn nur wer sich wehrt, wird informiert.

News & Newsarchiv

Im EXPERTsuisse Newsarchiv finden Sie alle Newsmitteilungen, Positionen & Stellungnahmen, Sessionsrückblicke, Medienmitteilungen und den Pressespiegel. Nutzen Sie nebst den Suchbegriffen auch die Möglichkeit der Filter um das gewünschte Resultat zu finden.