18. Mai 2020

OR 725-Moratorium – Verzicht auf die Überschuldungsanzeige – Entscheidungsbaum als Hilfestellung für die Revisionsstelle

Für die Revisionsstelle stellt sich im Notrechtsregime die Frage, welche Auswirkungen die Pflicht des Verwaltungsrats (Begründung und Dokumentation, wonach Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann) auf allfällige Prüfungs- und Handlungspflichten hat.

Bei der Beantwortung dieser Frage sind zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden:

  1. Die Prüfung des letzten Jahresabschlusses (im Regelfall Prüfung der Jahresrechnung zum 31. Dezember 2019) ist abgeschlossen.
  2. Die Prüfung des letzten Jahresabschlusses oder auch eines Zwischenabschlusses (z.B. auf den 30. Juni 2020) ist noch nicht abgeschlossen.

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