13. Dezember 2023

EXPERTsuisse fordert eine massvolle, risikoorientierte Umsetzung des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigen Personen – Stellungnahme von EXPERTsuisse

Aufgrund des internationalen Drucks und der Risiken für den Wirtschaftsstandort Schweiz (graue Listen, Sanktionen usw.) scheint eine Revision unabdingbar. Nichtsdestotrotz ist der volkswirtschaftliche Nutzen sehr fragwürdig: Den Unternehmen entstehen durch die geplanten Massnahmen hohe Kosten, wobei der effektive Nutzen in der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus sehr gering ausfallen dürfte.

Daher fordert EXPERTsuisse eine massvolle, risikoorientierte Umsetzung:
Anstelle neuer staatlicher Behörden sollen bestehende staatliche bzw. behördliche Strukturen genutzt werden, überflüssige Massnahmen oder unnötige Eingriffe in die Privatsphäre müssen vermieden werden, die Umsetzung soll den Unternehmen (und dem Staat) so wenig Aufwand wie möglich verursachen und in bereits bestehende Unternehmenspflichten integriert werden. Die Risiken der Unternehmen sollen nicht erhöht werden.

Im Rahmen dieser Revision ist es zudem unerlässlich, die Beratungstätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. c GwG von den bewilligungspflichtigen Tätigkeiten nach dem FINMAG auszunehmen, um eine Aufspaltung der Unternehmen zu verhindern. Da diese Bestimmung immer wieder zu Abgrenzungsfragen führt, empfehlen wir, die Einschränkung im RAG ganz zu streichen.

Zudem ist der Grundsatz der Waffengleichheit zu beachten: Rechtsanwältinnen und -anwälte, die dem BGFA unterstellt sind, und solche, die in einem Beratungs- oder Treuhandunternehmen angestellt sind, müssen zwingend gleichbehandelt werden, sofern die Beratungstätigkeiten unter den Anwendungsbereich des GwG fallen, namentlich mit Bezug auf die Unterstellung unter eine SRO.

 

Unsere Kernanliegen können wie folgt zusammengefasst werden: 

Zum Register:

  1. Ein zentrales Register mit elektronischem Abrufverfahren und zahl-reichen Zugriffsberechtigten birgt das Risiko, dass die Daten früher oder später öffentlich zugänglich werden. Entsprechend muss der Kreis der Zugriffsberechtigten eingeschränkt werden; so sollen u. a. Private, aber auch das Bundesamt für Statistik und die Steuerbehörden keinen Zugriff erhalten. Ausserdem ist sicherzustellen, dass sich die einsichtsberechtigten Ämter nicht über das BGÖ unkontrollierten Zugang verschaffen können.
  2. Private (Finanzintermediäre, Berater/-innen etc.) sollen kein Einsichtsrecht und insbesondere keine Prüf- und Meldepflicht über die Daten von Dritten haben.

 

Zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs:

  1. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs muss auf Tätigkeiten mit einem hohen Risiko beschränkt werden. Rein buchhalterische Tätigkeiten und Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaftsprüfung – die per se keine geeigneten Tätigkeiten für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung sind – müssen aus dem Anwendungsbereich und der Unterstellung unter die Transparenzrichtlinien und das GwG ausgeklammert werden.
  2. Doppelspurigkeit soll vermieden werden (bei der Gründung von Unternehmen oder beim Verkauf von Immobilien können die Sorgfaltspflichten z. B. über Notariate erfolgen).
  3. Der Grundsatz der Waffengleichheit muss bei der Umsetzung beachtet und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden: Gleiche Beratungstätigkeiten (insbesondere im Bereich der Rechtsbera-tung) müssen daher auch gleichbehandelt werden.
  4. Die Sorgfaltspflichten und Erleichterungen müssen im Gesetzesdispositiv (oder zumindest in der Botschaft) geregelt werden.
  5. Der Gesetzgeber muss klare Vorgaben für eine verhältnismässige Umsetzung durch die SRO vorsehen (u. a. Erleichterungen bei risikolosen Beratungen [KMU-Erleichterungen]).

 

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