18. Mai 2020

Berechnung von Kapitalverlust und Überschuldung im Notrechtsregime – Berechnungsbeispiele und Textbausteine für den Revisionsbericht

Gem. Art. 24 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung werden die COVID-19-Kredite bis CHF 500'000 für die Berechnung von Kapitalverlust (Art. 725 Abs. 1 OR) und Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 OR) nicht als Fremdkapital berücksichtigt.

Von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige ist gem. Art. 1 COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht der Verwaltungsrat befreit (OR 725-Moratorium), wenn die Gesellschaft am 31. Dezember 2019 nicht überschuldet war und zugleich Aussicht besteht, dass die Überschuldung bis am 31. Dezember 2020 behoben werden kann.

Als praktische Arbeitshilfe stellt EXPERTsuisse seinen Mitgliedern Berechnungsbeispiele und Textbausteine für den Revisionsbericht zur Verfügung.

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