03. Dezember 2015

Information zum Berichterstattungszeitpunkt für KVG-Gesellschaften und weitere wichtige Informationen des BAG

Am 18. November hat der Bundesrat die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) verabschiedet. Gesetz und Verordnung treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen ist die Berichterstattung gemäss Art. 54 KVAV dem BAG bis spätestens 30. April einzureichen, erstmals im Jahr 2016 für das Geschäftsjahr 2015.  Falls dies für eine Krankenversicherung nicht möglich ist, empfiehlt die Subkommission Krankenversicherungen von EXPERTsuisse, eine Fristverlängerung beim BAG zu beantragen.

Im Rahmen der jährlichen Besprechung zwischen dem BAG und EXPERTsuisse hat das Bundesamt darauf verwiesen, dass

  • sämtliche im Kreisschreiben 5.4 festgehaltenen Punkte zur Berichterstattung in den umfassenden Berichten durch die Revisionsstelle eingehalten werden müssen,
  • in dem umfassenden Berichten explizit erwähnt werden soll, falls keine Derivate bestehen,
  • die Kommentierung zu ausserordentlichen Ereignissen sowie Ereignissen nach dem Bilanzstichtag erfolgen muss.

Ferner hält das BAG fest, dass im Bereich der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung besonders Wert darauf gelegt wird, dass

  • das Erhebungsformular Kapitalanlagen (EF KAP) vollständig und korrekt ausgefüllt wird,
  • die nicht zu den Kapitalanlagen gehörenden operativen liquiden Mittel nicht eingerechnet werden,
  • die verwendeten Kollektivanlagen kritisch eingesehen werden auf verbotene Anlagekategorien (insbesondere Alternative Anlagen) sowie auf deren Fremdwährungsabsicherung,
  • Verstösse im Bericht offengelegt werden.

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